Dem Artikel von Andreas Hübner von der Mitteldeutschen Zeitung (MZ) vom 26.11.2021 zu 3G am Arbeitsplatz kann entnommen werden, dass es vor allem Probleme in Coswig gibt, da dort Testzentren fehlen.
Im Gegensatz zu Jessen mit drei, Gräfenhainichen mit vier, Zahna immerhin mit einem und selbst die Landstadt Kemberg mit zwei Testmöglichkeiten herrscht in Coswig eine absolute Unterversorgung – die Bürger pendeln stattdessen nach Wittenberg, wo immerhin zehn Einrichtungen vorhanden sind (so zumindest der Stand laut der Internetseite der Wittenberger Kreisverwaltung, Abruf am 27.11.2021 um 18.35 Uhr).
So weit, so schlecht. Schlecht wird es aber einem auch dann, wenn man sich weiter im Text des Artikels durcharbeitet. Selbst Recherchen anzustellen scheint man bei der MZ nicht mehr nötig zu haben? Eher ist der Verlass auf den Pressesprecher Alexander Baumbach wichtiger, als eigene Recherche zu den Gesetzen bzw. Verordnungen zu betreiben? Na ja, schließlich kennt man sich auch von früher, denn Alexander Baumbach war jahrelang Redakteur bei der MZ.
Aber worum geht es hier eigentlich? Im Artikel wird dem Leser der Print- als auch der Onlineausgabe suggeriert, dass nur „… einer der von den Arbeitnehmern abverlangten Nachweise pro Woche…“ kostenfrei sei. Was auch der Pressesprecher am Textende bestätigt: „Nur ein professioneller Schnelltest pro Woche ist kostenlos.“ So weit – so falsch, Herr Baumbach!
Aus unserer Sicht haben nach der aktuell gültigen Coronavirus-Testverordnung – TestV (zuletzt geändert am 12.11.2021) nach § 1 nicht nur alle Versicherten einen Anspruch auf „ein Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test)…“ sondern auch nach § 4a im Rahmen von Bürgertests. Darin heißt es: „Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentest nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2.„
Die Häufigkeit dieser Testungen ist in § 5 Absatz 1 wie folgt vom Verordnungsgeber beschrieben: „Testungen nach § 4a können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden.„ Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es nach dieser Verordnung eben genau keine Begrenzung auf einen kostenlosen Test pro Woche gibt. In der Verordnung heißt es nicht mindestens ein Test und höchstens zwei, sondern „mindestens einmal pro Woche“ – was dann auch zweimal oder öfters pro Woche möglich ist.
Diese Praxis wird übrigens vom Corona Testzentrum Wittenberg am Alten Bahnhof angewendet und ist sogar auf deren Internetseite nachzulesen. Auch hat heute das Corona Schnelltestzentrum am Schlossplatz (Alte Canzley) diese Praxis bestätigt.
Wenn es also weder ein Andreas Hübner noch ein Thomas Tominski (hier für den Jessener Bereich vom 26.11.2021 nachzulesen) nicht schaffen, auf offensichtliche Widersprüche zwischen der Testverordnung und den Darstellungen der Kreisverwaltung hinzuweisen, muss man sich fragen, ob dies System hat.
Das dabei der Pressesprecher auf der Klaviatur des Impfens reitet und durch diese unzureichenden Angaben möglicherweise die Impfquote durch den (vermeintlichen) Kostendruck beim Testen erhöht werden soll, liegt auf der Hand. Das aber auch die Medienvertreter diesen Unsinn eins zu eins übernehmen, anstatt den Widerspruch gegenüber den Bürgern darzustellen, ist mehr als schäbig, wiederum aber auch kein Wunder. Die einstmals „vierte Gewalt“ demontiert sich damit immer mehr und braucht sich deshalb auch nicht wundern, wenn die Auflagen weiter sinken. Da hilft übrigens auch keine Bezahlschranke im Onlinebereich, denn „gut recherchierte Artikel“ sehen anders aus!
Zum Abschluss sei Josef Kraus aus seinem Buch Der deutsche Untertan zitiert: „Die Regierenden machen sich die Medien mit selektiver Information oder finanzieller Unterstützung gefügig. Vor allem aber: Die Regierenden werfen ein Stöckchen; die braven Medien hecheln dem Stöckchen hinterher und bringen es apportierend zurück, um dafür belobigt zu werden.„
In wieweit ist also die Mitteldeutsche Zeitung bereits darunter zu subsumieren?
* Im Gegensatz zur Erstveröffentlichung des Artikels von gestern hatten wir Zahlendreher bei den Angaben zu den Paragrafen festgestellt. Mit weiteren textlichen Änderungen und Ergänzungen vom 28. November haben wir nun einen passenderen Abschluss gefunden.