ACHTUNG! Heute wurde von der Kreisverwaltung die Infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung vom 03.12.2020 ergänzt.
Mit dieser Ergänzung wird eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im gesamten Landkreis Wittenberg „auf allen öffentlichen Flächen, Plätzen und Straßen“ angeordnet (Ausnahmen bleiben wie in § 1 Absatz 2 Satz 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV bestehen) – Ziffer 1 Absatz 1.
Weiterhin werden Schüler der Grundschulklassen 1-4 auch während des Unterrichts zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung verpflichtet (Ziffer 4).
An den Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen (unabhängig vom Träger) „ist die Klassen- bzw. Kursgröße auf maximal 15 Personen zu begrenzen“, Wechselunterricht ist zu realisieren (Ziffer 5).
Es gibt Besuchsbeschränkungen in diversen Bereichen der Pflege (Ziffern 2 und 3):
– Tragen von FFP2-Masken (Ausnahmen bleiben bestehen),
– der Zutritt ist nur einer Person pro Tag erlaubt, wenn diese einen kostenfreien Schnelltest durchführen lässt und dieser negativ ausfällt („Point-of-care(PoC)-Antigentest“)
Zusatzhinweis auf Nachfrage:
Die Infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung vom 03.12.2020
bleibt bestehen, ergänzt wurden „nur“ die oben beschriebenen Einschränkungen! Insbesondere bleibt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Ziffer 3 (Absatz 1, Ziffern 1 – 13) bestehen, wie zum Beispiel:
– „3. auf Freiflächen von Ladengeschäften, Märkten, Außenverkaufsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen, auf denen Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten werden,
– „6. in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigen Publikumsverkehr, … 6c.“vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Cafeangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken…“.