Schusswaffengebrauch im Grenzdienst

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Aus aktuellem Anlass und aufgrund der vielen Anfragen stelle ich das Original-Interview zum angeblichen „Schiessbefehl auf Flüchtlinge“ ganz unten ein, verbunden mit einigen Fragen und Hinweisen:

– Selbstverständlich soll Flüchtlingen geholfen werden, aber das darf nicht dazu führen, dass Recht und Gesetz bei uns in Deutschland nicht mehr zur Anwendung kommen.

– Woher weiß der Beamte, dass es sich bei der Person, die gerade im Begriff ist, sich unerlaubt Zugang zu verschaffen, um einen „Flüchtling“ handelt? Er hat diese Person(en) nie gesehen, ist aber zur Einhaltung unserer Gesetze verpflichtet. Schon alleine deshalb ist eine Aussage „will auf Flüchtlinge schiessen“ völliger Blödsinn. Ob es sich hier um einen Flüchtling oder vlt. einen Kriminellen handelt, stellt sich erst bei einer Personenüberprüfung heraus, der sich diese Person ja gerade entziehen will! Man nutzt den Begriff „Flüchtling“ aber gerne, um beim Leser das Bild eines „kleinen, weinenden Kindes mit großen Kulleraugen“ und gegenüber einen Beamten, der auf das Kind schiessen soll, zu projizieren um zu Dramatisieren und die sachlich und rechtlich richtige Aussage in völlig falschem Licht darzustellen.

– Wer hat sich im Oktober darüber aufgeregt, als der GRÜNE OB von Tübingen das sagte?
https://www.tagblatt.de/…/Tuebinger-OB-Mehr-Fluechtlinge-geh…

– Es ist geltendes Recht, warum greift man nicht die Regierung an, die das Gesetz erlassen hat bzw. nicht ändert? Dort hat man gewiss keinen Grund, sich darüber zu echauffieren! Lesen Sie §11 UzWG

– Warum misst man mit zweierlei Maß? Versuchen Sie sich mal bei Ihrem nächsten Flug der Sicherheitskontrolle zu entziehen! Oder versuchen Sie den Sperrbereich im Flughafen unerlaubt zu bertreten! Was glauben Sie, was passiert, vor allem, wenn Sie sich dann einer mehrfachen Aufforderung widersetzen, dies zu unterlassen?

– wie wurden zum G7 Gipfel letzten Sommer die geschlossenen Grenzen gesichert und warum trugen die zig-Tausend eingesetzten Beamten dabei scharfe Schusswaffen?

– Was glauben Sie, wie die EU-Außengrenzen gesichert werden?

– Welche Logik ist es zu sagen, wir könnten unsere Grenze nicht schützen, die Türkei kann/soll aber eine weitaus längere Grenze schützen? Doppelmoral!

– Im September 2015 dementiert die Bundespolizei die angeblich abgegebenen Warnschüsse an der deutsch-österreichischen Grenze. RTL aktuell hatte zuvor berichtet, man habe Warnschüsse abgegeben, um eine Gruppe von Personen am illegalen Grenzübertritt zu hindern.
Dies zeigt deutlich, dass der Einsatz von Schusswaffen als Ultima Ratio oder zur Abschreckung trotz aller Beteuerungen durch Polizeigewerkschafter und Politiker grundsätzlich möglich wäre. Damals hat man das nicht als „völlig unmöglich“ zurückgewiesen.
https://web.de/…/offenbar-warnschuesse-deutsch-oesterreichis…

Es handelt sich also wieder einmal nur um eine Schmutzkampagne gegen Frauke Petry und die ‪#‎AfD‬, da schreckt man auch nicht vor Lügen zurück!
Kein Wunder, laut Emnid hat die AfD wieder 2% hinzugewonnen und hat Linke und Grüne auf Bundesebene bereits überholt „wink“-Emoticon

Zeit für Veränderung! Zeit für AfD!

Hier noch der Link zum Interview:
https://www.morgenweb.de/…/sie-konnen-es-nicht-lassen-1.2620…

 

https://www.facebook.com/Dr.Frauke.Petry/photos/a.782724038446912.1073741828.782456275140355/1054407977945182/?type=3&theater

Nachfolgend sei von uns auf das UZwG (Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes, zuletzt geändert am 31.08.2015) und damit auf eine geltende, gültige Gesetzeslage, hingewiesen.

§ 10 Schußwaffengebrauch gegen Personen

(2) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

§ 11 Schusswaffengebrauch im Grenzdienst

(1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen.
Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.

§ 12 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch

(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen…

(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden läßt.

https://www.facebook.com/afdwb/

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